Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Vischers Blues Jam“
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und sodann mit dem Namenszusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen.
Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der nicht berufsmäßig betriebenen Blues- und Jazzmusik in Nürnberg und Umgebung.
Der Verein wird zu diesem Zweck regelmäßig Veranstaltungen zum gemeinsamen Musizieren (Blues Jams/offene Sessions) und Konzerte durchführen.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig  hohe Verütugnen begünstigt werden.
Die MItglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt im Sinne der §§ 51 ff der AO 1977 als gemeinnützig anerkannt werden.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt, der schriftlich erklärt werden muss und durch Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einglegt werden.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
  • Festsetzung der Beitragshöhe
  • Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über abgelehnte Aufnahmeanträge und den Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschluss der langfristigen Aufgabenstellung und des Arbeitsprogramms.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand lädt alle Mitglieder 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor dem Termin der MItgliederversammlung weitere Tagesordnungspunkte benennen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst im Verlauf der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn es mindestens 1/3 der Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

§7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit beruft sie der Vorstand erneut mit einer Frist von mindestens 14 tagen ein. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Zur Änderung der Satzung sowie der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Enthaltungen werden nicht gezählt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der  1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenwart/in.
Je zwei Vorstandsmitglieder/innen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Wahl in den Vorstand erfolgt für jede/n Kandidaten/innen in einem getrennten Wahlgang. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen wählen.

Mitgleider des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen werden. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Erstellung und Vorlage des Geschäfts- und Kostenberichts
  • Durchführung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsprogramms

§9 Vorstandssitzungen

Die Vorstandssitzungen werden mindestens dreimal pro Jahr durch den/die 1.Vorsitzende/n oder den/die 2. Vorsitzende/n einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind schriftlich festzuhalten.
Die Vorstandssitzungen sind öffentlich.

§10 Vereinsmittel und Kassenführung

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Eintrittsgelder und sonstige Zuwendungen.
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern und bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf die Rückzahlung bezahlter Beiträge, Spenden oder sonstiger Zuwendungen.
Zahlungen dürfen nur auf Anordnung des/der 1. Vorsitzende, des/der 2. Vorsitzenden oder des/der Kassenwartes/in geleistet werden.
Der/die Kassenwart/inführt Buch über die Kassengeschäfte und erstellt eine Jahresrechnung.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§11 Auflösung des Vereins

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an einen juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne dieser Satzung.
Diese Satzung wurde heute von den Gründungsmitgliedern des Vereins „Vischers Blues Jam“ einstimmig beschlossen.

Nürnberg 1. November 2005

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